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Landkreistag-Satzung

Satzung des Thüringischen Landkreistages e. V.

Gemäß Beschluss  der Landkreisversammlung vom 5. März 1994
z
uletzt geändert mit Beschlussfassung  am 23. Oktober 2004


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Thüringische Landkreistag e. V. ist die Vereinigung der Landkreise im Land Thüringen. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Erfurt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Thüringische Landkreistag ist Mitglied des Deutschen Landkreistages.
     

§ 2 Zweck

Der Thüringische Landkreistag e. V. tritt für den Ausbau der kommunalen Selbstverwaltung im demokratischen Staat ein. Er hat insbesondere die Aufgabe:

  1. Die gemeinsamen Belange der Landkreise in Thüringen bei der Regierung und dem Parlament zu vertreten,
  2. Regierung und Parlament bei der Vorbereitung und der Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Stellung und die Aufgaben der Landkreise berühren, zu beraten,
  3. den Erfahrungsaustausch unter den Landkreisen zu pflegen und sie in Rechts- und Verwaltungsfragen zu beraten,
  4. die Kenntnis der Aufgaben, Einrichtungen und Probleme der Landkreise in der Öffentlichkeit zu fördern,
  5. die Vertretung der Thüringer Landkreise im Deutschen Landkreistag und Zusammenarbeit mit den übrigen kommunalen Spitzenverbänden.
     

§ 3 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitgliedschaft

Mitglied des Thüringischen Landkreistages kann jeder Landkreis in Thüringen werden. Der Beitritt zum Thüringischen Landkreistag bedarf eines Beschlusses des Kreistages und ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Der Austritt aus dem Thüringischen Landkreistag ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages. Die Erklärung muss spätestens 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden.

(2) Fördernde Mitgliedschaft

Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Anstalten können fördernde Mitglieder werden. Dies gilt auch für Gesellschaften, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Anstalten beherrscht werden. Über ihre Aufnahme entscheidet das Präsidium. Das fördernde Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Dienstleistungen des Landkreistages in Anspruch zu nehmen sowie die Pflicht, hierfür einen angemessenen Beitrag zu entrichten. Sein gesetzlicher Vertreter kann an den Landkreisversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Weitere Rechte und Pflichten nach dieser Satzung sind ausgeschlossen. Das fördernde Mitglied kann seine Mitgliedschaft unter Berücksichtigung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende beenden.

(3) Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Landkreisversammlung Persönlichkeiten, die sich um den Landkreistag verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Ehrenmitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Dienstleistungen des Landkreistages in Anspruch zu nehmen. Es kann an den Landkreisversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Weitere Rechte und Pflichten nach dieser Satzung sind ausgeschlossen.
 

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Dienstleistungen des Landkreistages in Anspruch zu nehmen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und nach Maßgabe dieser Satzung Vertreter in die Verbandsorgane zu entsenden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Landkreistages nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse der Verbandsorgane zu berücksichtigen, die Verbandsorgane und die Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen auf Aufforderung Auskünfte zu erteilen.
  3. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Landkreisversammlung beschließt.
  4. Ein ausscheidendes Mitglied haftet auch nach seinem Ausscheiden für alle Verpflichtungen, die vor dem Ausscheiden eingegangen sind. Von dieser Haftung ausgenommen sind solche Verpflichtungen, derentwegen er ausscheidet.
  5. Reichen im Falle der Auflösung die Mittel des Thüringischen Landkreistages nicht aus, so zahlen die Mitglieder Zuschüsse im Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge, bis alle Verpflichtungen erfüllt sind. Vermögen, das bei der Auflösung verbleibt, ist an die Mitglieder nach demselben Schlüssel zu verteilen. Die Landkreisversammlung bestimmt, wer die finanzielle Abwicklung durchzuführen hat 

 Organe des Thüringischen Landkreistages sind:

  • die Landkreisversammlung
  • das Präsidium. 
     

§ 6 Die Landkreisversammlung

(1) Die Landkreisversammlung wird durch das Präsidium mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände verlangt.

(2) Die Einladung muss den stimmberechtigten Vertretern der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Tagungsortes und der vorläufigen Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zugestellt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. In dringenden Fällen kann die Frist unter Beachtung des § 35 Abs. 2 ThürKO abgekürzt werden.

(3) Die Landkreisversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Vertretern der Mitgliederkreise zusammen. In der Mitgliederversammlung haben die Landkreise jeweils 2 Stimmen.

(4) Die Stimmen werden durch

  • - den Landrat (Landrätin), im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter
  • - einen vom Kreistag aus der Mitte gewählten Vertreter, im Verhinderungsfall durch einen vom Kreistag aus seiner Mitte gewählten Stellvertreter

abgegeben.

Auf Beschluss des Präsidiums können weitere Vertreter der Landkreise beratend an den Landkreisversammlungen teilnehmen.

(5) Die Landkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so kann eine neue Landkreisversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig ist.

(6) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder der Beschluss zur Auflösung des Landkreistages werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst.

(7) Das Präsidium legt die Tagesordnung fest. Sie ist durch die Landkreisversammlung zu bestätigen. Der Präsident leitet die Landkreisversammlung. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
 

§ 7 Aufgaben der Landkreisversammlung

Die Landkreisversammlung hat

  • die Grundsätze der Vereinsarbeit festzulegen,
  • den Haushaltsplan festzustellen und die Umlage festzusetzen,
  • den Bericht des Präsidiums über die Tätigkeit des Thüringischen Landkreistages entgegenzunehmen und die Jahresrechnung festzustellen,
  • den Präsidenten, seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums zu wählen,
  • dem Präsidium Entlastung zu erteilen,
  • über Satzungsänderungen zu beschließen,
  • über die Auflösung des Thüringischen Landkreistages, die Verwendung seines Vermögens und die Regelung seiner Verbindlichkeiten zu beschließen.
     

§ 8 Das Präsidium

(1) Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten mindestens quartalsweise oder auf Forderung von einem Drittel der Mitglieder des Präsidiums zusammen.

(2) Das Präsidium besteht aus

  • dem Präsidenten
  • dem stellvertretenden Präsidenten
  • 6 weiteren Präsidiumsmitgliedern.

Der Präsident muss Landrat sein, 3 weitere Präsidiumsmitglieder müssen von den Kreistagen bestimmte Vertreter sein.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Landkreisversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Kreistage gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode der Kreistage bleiben sie im Amt, bis das neue Präsidium gewählt ist.

Landräte, die ihr Amt als Landrat verlieren, müssen als Präsidiumsmitglied ausscheiden. Dasselbe gilt für die von den Kreistagen gewählten Vertreter, wenn sie ihr Mandat verlieren. Sie bleiben im Amt, bis die Landkreisversammlung ihren Nachfolger durch Nachwahl gewählt hat.

(4) Die Abwahl des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.
 

§ 9 Aufgaben des Präsidiums

  1. Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung des Landkreistages nach den von der Landkreisversammlung festgelegten Grundsätzen. Es entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Landkreisversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten jeweils zusammen mit einem Präsidiumsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der stellvertretende Präsident nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten darf.
  3. Die laufenden Geschäfte werden von einem Geschäftsführer erledigt, der vom Präsidium eingestellt wird. Zu seiner Unterstützung können ihm weitere Bedienstete beigegeben werden. Die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer übt der Präsident aus.
     

§ 10 Fachausschüsse

  1. Zur Vorbereitung der Beratungen des Präsidiums können Fachausschüsse für besondere Aufgaben und Verwaltungsgebiete gebildet werden.
  2. Die Landkreisversammlung beschließt auf Vorschlag des Präsidiums, welche Ausschüsse gebildet werden. Alle Landkreise können mit jeweils 1 Vertreter an den Fachausschüssen teilnehmen. Das Präsidium bestimmt die Vorsitzenden der Fachausschüsse. Diese sind durch die Landkreisversammlung zu bestätigen. Auf Beschluss des Präsidiums nehmen die Vorsitzenden der Fachausschüsse an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teil.
     

§ 11 Inkraftsetzung

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Rüdiger Dohndorf
Präsident des Thüringischen Landkreistages

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